Bauansuchen / Mitteilung

gemäß Steiermärkischem Baugesetz
§ 19
§ 20
§ 21
Abbruch laut § 20 6.
Abbruch laut § 21 (2) 8.

1. An die Baubehörde erster Instanz

2. Angaben zu den Bauwerber:innen

Auswahl

3. Ansprechperson / Planverfasser

4. Ort des Bauvorhabens

5. Vorhaben

5.1 Bewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 19 Steiermärkischem Baugesetz

§ 19 1.
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen
§ 19 2.
Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
§ 19 3.
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten
§ 19 4.
Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen
§ 19 5.
Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²
§ 19 6.
Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
§ 19 7.
Die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird

Konkretisierung der geplanten Maßnahmen für § 19:

5.2 Bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Steiermärkischem Baugesetz

§ 20 1.
Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern
§ 20 2. a)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten
§ 20 2. b)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten
§ 20 2. c)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
§ 20 2. d)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden
§ 20 2. e)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise)
§ 20 2. f)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt
§ 20 2. g)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt
§ 20 2. h)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen
§ 20 2. i)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von sichtbare Antennen- und Funkanlagentragmasten
§ 20 2. j)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze
§ 20 2. k)
Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²
§ 20 3.
Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten
§ 20 4.
Ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird
§ 20 5.
Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern
§ 20 6.
Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude
§ 20 7.
Länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen

Konkretisierung der geplanten Maßnahmen für § 20:

5.3 Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Steiermärkischem Baugesetz

§ 21 (1) 1.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden
§ 21 (1) 2. a)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen
§ 21 (1) 2. b)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken
§ 21 (1) 2. c)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen
§ 21 (1) 2. d)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen)
§ 21 (1) 2. e)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche
§ 21 (1) 2. f)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten
§ 21 (1) 2. g)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²
§ 21 (1) 2. h)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2
§ 21 (1) 2. i)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen
§ 21 (1) 2. j)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel
§ 21 (1) 2. k)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung
§ 21 (1) 2. l)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
§ 21 (1) 2. m)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit
§ 21 (1) 2. n)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände
§ 21 (1) 2. o)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten
§ 21 (1) 2. p)
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt
§ 21 (1) 3.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind
§ 21 (1) 4.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung
§ 21 (1) 4a.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen
§ 21 (1) 5.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen
§ 21 (1) 5a.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen
§ 21 (1) 6.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach
§ 21 (1) 7.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht
§ 21 (1) 8.
Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³
§ 21 (2) 1.
Meldepflichtig sind überdies die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten
§ 21 (2) 2.
Meldepflichtig sind überdies die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen
§ 21 (2) 3.
Meldepflichtig sind überdies die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
§ 21 (2) 4.
Meldepflichtig sind überdies der Einbau von Treppenliften
§ 21 (2) 5.
Meldepflichtig sind überdies der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung
§ 21 (2) 6.
Meldepflichtig sind überdies die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen
§ 21 (2) 7.
Meldepflichtig sind überdies die Lagerung von Heizöl bis 300 l
§ 21 (2) 8.
Meldepflichtig sind überdies der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen
§ 21 (2) 9.
Meldepflichtig sind überdies die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen
§ 21 (2) 10.
Meldepflichtig sind überdies der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt
§ 21 (2) 11.
Meldepflichtig sind überdies Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist

Konkretisierung der geplanten Maßnahmen für § 21:

6. Datum und Unterschrift der Bauwerber:innen

(bei juristischen Personen firmenmäßige Unterzeichnung mit Stampiglie)

7. Bevollmächtigte:r Vertreter:in

Sollte der:die Bauwerber:in oder der:die Grundeigentümer:in eine juristische Person sein, so ist dem Ansuchen ein aktueller Firmenbuchauszug und eine Zeichnungsvollmacht anzufügen.

Im Falle eines:r bevollmächtigten Vertreters:in ist diesem Ansuchen eine Vollmacht des:r Bauwerbers:in beizulegen.

8. Zustimmungserklärung der Grundeigentümer:innen oder Bauberechtigten

Auszufüllen, wenn die Bau­werber:innen nicht selbst Grund­eigentümer:innen oder Bau­berechtigte sind, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungs­eigentums­gesetz benötigt wird.

8.1
8.2